Satzung

§ 1

NAME – SITZ – ZWECK

1.1 Der Verein führt den Namen:

BREMER SPORTTAUCHER – NOATUN – e.V. (BSTN)

und hat seinen Sitz in BREMEN

1.2. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Bremen eingetragen

1.3. Der Verein ist nur sportlich orientiert. Er ist weder politisch noch konfessionell gebunden und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

§ 2

AUFGABEN

A. Das Sporttauchen mit und ohne Gerät.

B. Förderung der gesunden körperlichen und geistigen Kräfte durch Übung und Training.

C. Förderung und Ausbildung anderer Wassersportdisziplinen, die mit dem Sporttauchen vereinbar sind, wie Unterwasser-Ball-Spiel, Windsurfing, Wasserski, etc.

D. Unterwasserfilmen und Unterwasserfotografie.

E. Förderung und Wissensverbreitung zur Erhaltung der Unterwasserflora und -fauna.

F. Förderung der Wissenschaften, die in Zusammenhang mit dem Zweck und den Aufgaben von Position A bis E stehen.

G. Wahrung und Verbreitung der Interessen des Sporttauchens und Zusammenarbeit mit Gleichgesinnten im In- und Ausland.

§ 3

GESCHÄFTSJAHR

Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar jeden Jahres bis zum 31. Dezember desselben Jahres.

§ 4

ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

Mitglied kann werden, wer das Bestreben des Vereins offensichtlich unterstützen will, einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand richtet und gewillt ist, unter Kostenbeteiligung das Vereinsbestreben zur Probe mindestens 3 Monate zu unterstützen.

Der Aufnahmeantrag wird im Rundschreiben bekanntgegeben. Erfolgen keine schriftlichen Einwände innerhalb von 5 Wochen an den Vorstand, entscheidet dieser über die Aufnahme mit einfacher Mehrheit. Ein Antrag kann ohne Nennung der versagenden Gründe abgelehnt werden.

§ 5

ENDE DER MITGLIEDSCHAFT

5.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a. Tod

b. schriftliche Kündigung des Mitglieds zum Ende des Geschäftsjahres. Die Kündigung hat durch einen eingeschriebenen Brief an den Vorstand, mindestens 3 Monate vorher zu erfolgen.

c. Ausschluß, entsprechend §5.2

5.2. AUSSCHLUß

5.2.a Über einen Ausschluß entscheidet der gesamte Vorstand mit 3/4 Mehrheit.

Kommt eine Mehrheit im Vorstand nicht zustande, so kann auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über den Ausschluß entscheiden, bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte aller Mitglieder. Ein Vorstandsentscheid ist bei der nächsten Mitgliederversammlung zu rechtfertigen.

5.2.b. Der Ausschluß kann erfolgen,

1. wenn ein Mitglied durch Wort und Tat dem Verein so schadet, daß sein Verbleib im Verein als untragbar angesehen werden muß.

2. wenn ein Mitglied sich beharrlich weigert den Mitgliedsbeitrag zu entrichten oder mit mehr als 6 Monaten mit der Beitragszahlung im Rückstand bleibt und § 6 Absatz 4 nicht anwendbar ist.

3. durch Löschen der Mitgliedschaft, wenn das Mitglied unbekannt verzogen ist.

4. wenn ein Mitglied gegen das Ansehen oder die Belange des Vereins, seiner Satzung oder Beschlüsse in grobfahrlässiger Weise verstößt.

5.2.c Der Ausschluß ist schriftlich mitzuteilen.

5.2.d Mit dem Tag des Austritts oder Ausschlußes des Mitglieds erlöschen alle Rechte an den Verein, insbesondere am Vereinsvermögen. Rückzahlungen überzahlter Beiträge finden nicht statt.

5.2.e Alle Verbindlichkeiten des Mitglieds dem Verein gegenüber bleiben auch nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft bestehen, insbesondere bei nicht geleisteten Beiträgen und Vereinsgerätschaften.

§ 6

MITTEL, BEITRÄGE, AUFNAHMEGEBÜHR, SONSTIGE PFLICHTEN

6.1 Die erforderlichen Mittel erwirbt der Verein durch:

1. Mitgliedsbeiträge

2. Spenden, Zuwendungen und Stiftungen

3. Veranstaltungen

6.2 Die Jahreshauptversammlung bestimmt jährlich die Höhe der Mindestmitgliedsbeiträge und die Aufnahmegebühren für das kommende Geschäftsjahr mit einfacher Mehrheit.

6.3 Freiwillig geleistete höhere Zahlungen gelten im Falle mangelnder Zweckbestimmung als Mitgliedsbeitrag.

6.4 Der Vorstand kann bei Vorliegen besonderer Umstände und Prüfung dieser, auf Antrag Ermäßigung oder Erlaß der Beiträge für ein Geschäftsjahr gewähren. Der Antrag ist formlos schriftlich an ein Vorstandsmitglied zu richten und ist bei Bedarf zu wiederholen.

6.5 Aufnahmegebühr und erster Mitgliedsbeitrag sind bei Aushändigung des Mitgliedsausweises zu entrichten.

6.6 Die von Mannschaften gewonnenen Preise werden Eigentum des Vereins.

6.7 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

6.8 Es darf keine Person durch Ausgaben, die den satzungsmäßigen Zwecken fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

6.9 Mitglieder dürfen keine unbegründeten Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten.

§ 7

HAFTUNG

7.1 Der Verein haftet für alle Verbindlichkeiten mit seinem liquiden Vereinsvermögen.

7.2 Beteiligung an Veranstaltungen des Vereins sowie Benutzung zur Verfügung gestellter Anlagen und Geräte erfolgt ausschließlich auf Gefahr des Benutzers (Mitglied). Der Verein lehnt hiermit ausdrücklich jegliche Haftungsansprüche gegen sich und seine Mitglieder ab. Liegt ein ausreichender Versicherungsschutz vor, kann dieser hierfür in Anspruch genommen werden. Der Verein ist nicht verpflichtet, einen solchen Versicherungsschutz zu unterhalten.

7.3 Jedes Mitglied ist verpflichtet mit der Eintrittserklärung eine Verzichtserklärung auf Schadensersatz gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern zu unterzeichnen. Fehlt eine solche Erklärung, so liegt der Verzicht in der Anerkennung der Satzung des Vereins.

§ 8

ORGANE

Die Organe des Vereins sind:

1. Der Vorstand

2. Der erweiterte Vorstand

3. Die Mitgliederversammlung

4. Die Ausschüsse

§ 9

DER VORSTAND

9.1.a Der Vorstand soll sich aus sieben aktiven, taucherfahrenden Personen zusammensetzen, die die Aufgabe des Vereins nach § 5.2 nach besten Kräften fördern.

9.1.b Er setzt sich zusammen aus:

1. erster Vorsitzenden

2. zweiter Vorsitzenden

3. Kassenwart und Buchhalter

4. Gerätewart

5. PR – Wart (public relations)

6. Schriftführer

7 Sportwart mit Jugendwart

9.1.c Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB, sind der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Kassenwart. Jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

9.1.d Das Mindestalter für die unter § 9 Absatz 1b aufgeführten Personen für Position 1, 2 und 3 ist 24 Jahre.

9.2 Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und er setzt seine Geschäftsordnung selbst fest. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.

9.3.a Der Vorstand wird auf der Jahreshauptversammlung auf zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

9.3.b Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtsperiode bis zur Neuwahl eines Vorstandes oder seiner Wiederwahl im Amt.

9.4.a Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn 5 (fünf) seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter anwesend sind.

9.4.b Die allgemeinen Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmenmehrheit entscheidet die Stimme des jeweiligen Vorsitzenden.

9.4.c Über die Beschlüsse des Vorstandes sind Niederschriften anzufertigen und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

9.4.d. Bei Beschlüssen über die Verwendung von Mitteln des Vereins hat der Kassenwart zusätzlich abzuzeichnen.

§ 10

MITGLIEDERVERSAMMLUNG

10.1.a. Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf abgehalten, mindestens jedoch zum Ende eines Geschäftsjahres als Jahreshauptversammlung, sowie zum Ende des ersten Halbjahres als ordentliche Mitgliederversammlung.

10.1.b Die Jahreshauptversammlung und die ordentliche Mitgliederversammlung werden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Den Mitgliedern ist der vorgeschlagene Termin, Ort und Zeit rechtzeitig, jedoch mindestens 2 Wochen vorher schriftlich mitzuteilen.

10.2.a Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Beschluß des Vorstandes von diesem einzuberufen.

10.2.b Auf Verlangen von 20% der stimmberechtigten Mitgliedern und unter Angaben des Gegenstandes und/oder der Gründe, hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

10.3.a. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.

10.3.b Jedes ordentliche Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme, die von ihm selbst abgegeben werden muß. Soweit die Abstimmung nicht den Vorstand betrifft, nimmt dieser an der Abstimmung teil.

10.4.a Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Ist niemand von den Genannten verfügbar, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.

10.4.b Bei allen Mitgliederversammlungen ist vom Schriftführer oder einem vom Versammlungsleiter bestellten Vertreter ein Protokoll zu führen. Dieses wird vom jeweiligen Protokollführer und Versammlungsleiter unterzeichnet.

10.5 Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind im Protokoll einzeln aufzuführen.

§ 11

SATZUNGSÄNDERUNGEN

11.1 Über Satzungsänderungen kann nur beschlossen werden, wenn sie auf der Tagesordnung stehen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat dann darin eine ausreichende Begründung der vorgesehenen Änderung zu enthalten

11.2.a Für eine Satzungsänderung ist die Zustimmung von 60% der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Stimmabgabe per Briefentscheidung ist zulässig.

11.2.b Eine Satzungsänderung gilt als angenommen, wenn mindestens 2/3 aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zugestimmt haben.

11.3 Redaktionelle Satzungsänderungen, soweit sie vom Amtsgericht oder Finanzamt gewünscht werden, können vom Vorstand ohne erneute Befragung der Mitglieder vorgenommen werden.

11.4. Vorgesehene Satzungsänderungen, soweit sie die Verwendung der eingehenden Mittel und das Vereinsvermögen, auch im Falle der Vereinsauflösung, betreffen, sind vor der Beschlußfassung dem zuständigen Finanzamt zur Klärung auf Beeinträchtigung von Steuerbegünstigungen zur Stellungnahme vorzulegen.

§ 12

AUFLÖSUNG DES VEREINS UND GEMEINNÜTZIGKEITSERKLÄRUNG

12.1 Der Antrag auf Auflösung des Vereins muß mindestens 4 Wochen vor der dazugehörigen Mitgliederversammlung allen Mitgliedern bekanntgegeben werden.

12.2 Die Auflösung des Vereins erfolgt auf Antrag des Vorstandes und durch Beschluß der Mitgliederversammlung.

12.3. Die Auflösung des Vereins kann beschlossen werden, wenn auf der Mitgliedersammlung mindestens 75% aller Mitglieder anwesend sind und sich davon 75% aller Mitglieder dafür ausspricht. Sind weniger anwesend, so ist eine zweite Mitgliederversammlung innerhalb der nächsten 30 Tagen, die dann, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder, mit 3/4 Mehrheit den Auflösungsbeschluß fassen kann.

12.4 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen einem gemeinnützigen Zweck zu.

12.5 Die Mittel sollen einem Institut oder einer Gesellschaft zur Verfügung gestellt werden, welche sich in gemeinnütziger Weise verdient gemacht hat, die Unterwasserflora und -Fauna zu erhalten und die durch Menschenhand entstandenen Schäden zu beheben (Umweltforschung).

12.6 Die Bestimmung des Empfängers erfolgt bei der Auflösungsversammlung. Die Bestimmung gilt vorbehaltlich der Zustimmung des Finanzamtes.

12.7 Sollten § 12.5 und §12.6 nicht in Anwendung kommen, wird das Vereinsvermögen unter Berücksichtigung des § 12.4 der „Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger“ zur Verfügung gestellt.

12.8 Ausgenommen von den Mitteln sind Rückzahlungen bzw. Rückgaben von Verpflichtungen des Vereins gegenüber Dritter sowie geleistete Sacheinlagen oder gewährte Kredite.

§ 13

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

13.1 Der Verein ist selbstlos tätig. Er darf keine politischen, gewerkschaftlichen, konfessionellen und rassistischen Ziele verfolgen.

13.2 Jeder gewerbswirtschaftliche Geschäftsbetrieb darf vom Verein nicht erfolgen.

Unterschriften der Gründungsmitglieder bzw. sieben stellvertretende Mitglieder.

(Unterzeichnet wurde stellvertretend und im Auftrage der 40 Gründungsmitglieder von)

Jürgen Dresen

Chris Huber

Karin Warncke

Renate Schröder

Peter Leuenroth

Albert Linnemann

Herbert Bode

Die Gründungsversammlung fand statt am 31. Oktober 1976.